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Hinweis zur Umsatzsteuer bei Schülerfirmen (z. B. im Rahmen von Fairtrade-Schools)
Viele Schulen engagieren sich im Rahmen von Projekten wie Fairtrade-Schools mit eigenen Schülerfirmen. Dabei taucht oft die Frage auf: „Müssen wir auf unsere Einnahmen Umsatzsteuer zahlen?“
Wie es rechtlich aussieht
Leistungen von Schülerfirmen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein.
Wichtig: Diese Regel gilt nicht nur für Schülerfirmen, sondern für alle schulischen Bildungsleistungen. Schülerfirmen sind also nur ein typisches Beispiel dafür.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Eine Steuerbefreiung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- die Schülerfirma Teil der Schule ist (rechtlich unselbständig),
- sie organisatorisch in den Schulbetrieb eingebunden ist, und
- sie schulischen Bildungszwecken dient, z. B. der Vermittlung wirtschaftlicher Kenntnisse oder der Berufsorientierung.
Sonderfälle
Wenn eine Schülerfirma nicht Teil der Schule ist (z. B. über einen Förderverein organisiert), gelten andere steuerliche Vorschriften, zum Beispiel die Kleinunternehmerregelung.
Hinweis
Dieser Text dient der allgemeinen Orientierung. Für die konkrete steuerliche Einordnung im Einzelfall ist das jeweils zuständige Finanzamt verantwortlich.
Quellen:
- BMF-Schreiben vom 24.10.2025 (PDF): Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
- § 4 Nr. 21 UStG: § 4 UStG - Einzelnorm
- BMF, Schreiben vom 19.12.2025, III C 3 - S 7015/00054/001/110 Briefvorlage BMF